Petition 381/26 - War ein Parlament belogen worden?
„Vertragsrecht I – öffentlich-rechtliche Verträge“
Die Entscheidung der „Nicht-Abhilfe-Fähigkeit“ zur Petition 372/14 war dem HH-Senat und damit allen seinen untergebenen Dienststellen bekannt. Eine Prüfung der Sach- und Rechtslage war erst gar nicht hinreichend erfolgt.
Kern meines Schreibens vom 15.04.2026 (~0,1 MB) 📥 ist „Vertragsrecht I – öffentlich-rechtliche Verträge“ im Bezug auf die Rechtsverhältnisse ab 24.02.2014 und zur schuldig gebliebenen hinreichenden Klärung der Sach- und Rechtlage zur Petition 372/14.
Eine kleine Vorwegnahme
Nachfolgend nehme ich zu „Vertragsrecht II – privatrechtliche Verträge“ ein bischen vorweg, denn dies muss ich für die Petition zu 381/26 noch als Eingabe schreiben und einreichen (also dem Gesetzgeber das Gesetz erklären). Fr. Verena Domsch war ab Freitag, 07.03.2014, für die „Bewirtschaftung“ von Teilen elterlicher Personensorge zuständig geworden, aber erst ab Montag, 10.03.2024, wieder aus dem Urlaub zurück.
- In eigener Verantwortung kann die Person Fr. Verena Domsch Privatverträge zur Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII mit Privatfirmen abschließen, wobei
- Fr. Verena Domsch nicht Vertragspartnerin wird, und
- die Abteilung Amtsvormundschaften oder das Jugendamt HH-Wandsbek oder das Bezirksamt Wandsbek nicht Vertragspartner werden, sondern
- Eine Abteilung eines Amtes kann an eine andere Abteilung des selben Amtes keinen Verwaltungsakt richten. Es fehlt an der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, die nach § 31 Satz 1 SGB X zwingende Voraussetzung ist.
- In unserem Fall hatte das HH-Jugendamt-Wandsbek den ASD-Bewilligungsbescheid „Hilfe zur Erziehung“ ab 24.02.2014 betriebsintern an die Person Fr. Verena Domsch des HH-Jugendamt-Wandsbek, also desselben Jugendamts ausgestellt. Die Person Fr. Verena Domsch ist Jugendamt-Mitarbeiterin, die ab 24.02.2014 Hilfe zur Erziehung beantragt hatte.
- Die Person Fr. Verena Domsch kann ihr übertragene Teile elterlicher Personensorge für und gegen ihre Abteilung Amtsvormundschaften eigenverantwortlich ausüben. Fr. Verena Domsch handelt nicht als Privatperson. Die Person Fr. Verena Domsch kann nach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur Ansprüche geltend machen. Diese Ansprüche macht Fr. Verena Domsch nicht für sich selbst geltend, sondern rechtlich für ihre Abteilung, den rechtlichen Inhaber der Anspruchsrechte.
Der Antrag erfolgt auch dann „im Namen der Abteilung Amtsvormundschaften“, wenn Fr. Verena Domsch das so wörtlich in ihrem Antrag nicht schreibt oder sagt.
Folglich sind im Zusammenhang zu prüfen:- Ist § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII:
Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt.
als Befugnis der (Finanz-)Mittelverwaltung durch die Abteilung ASD möglich?
Ich kann bislang nur erkennen: In Hamburg gibt es für keinen ASD eine solche Befugnis. - Welche rechtliche Wirkung auf am Vertrag zu beteiligende Grundrechteinhaber und Rechtssubjekte folgt daraus? Zumindest diese Frage ist durch BVerfG 2 BvR 470/08 vom 19.07.2016 mit weiteren Nachweisen in Rn. 33 eindeutig geklärt:
„Verletzt die in privatrechtlichen Formen agierende öffentliche Hand Grundrechte eines am Rechtsgeschäft beteiligten Grundrechtsträgers, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (vgl. ...).“
Warum ich bislang keine Vertretungsermächtigung für ASD-„Mitarbeiter“ in „Tarifanstellung“ gefunden habe, habe ich unter Hamburger Vertretungsermächtigte ab hier zusammengefasst.
Öffentliches Recht - Vertragsrecht
Das SGB VIII ist kein Beleihungsgesetz. Die Schaffung eines Beleihungsgesetzes ist Ländersache. Damit eine Privatfirma, hier das Kinderhaus Wiedenloh, gleich in zwei Bundesländern, hier Hamburg und Schleswig-Holstein, als Beliehene mit unmittelbaren Zwang durch Einsperren in ein Fahrzeug tätig werden könnte, bedarf es meiner Ansicht nach gleich zweier Beleihungsgesetze.
Wäre ein Beleihungsgesetz vorhanden gewesen, dann hätte das Kinderhaus Wiedenloh zu Verfahren im Verwaltungsgericht beigeladen werden müssen.
Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen suggerieren Verwaltungshelferschaft, denn die Firma Kinderhaus Wiedenloh war am Verwaltungsgericht nicht beigeladen worden. Die Verwaltungshelferschaft ist nach § 76 Abs. 1 SGB VIII möglich.
In meinem Schreibens vom 15.04.2026 (~0,1 MB) 📥 beleuchte ich einfach einmal, was ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 53-61 SGB X leisten könnte. Fazit: Wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorhanden wäre, dann wäre er nicht wirksam.
Die Prüfung, ob überhaupt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorhanden ist, legte offen:
- Das Land Schleswig-Holstein erteilt erst gar keine hinreichenden Betiebsgenehmigungen nach § 45 SGB VIII.
- Das Land Schleswig-Holstein hat von seiner Möglichkeit nach § 78a Abs. 2 SGB VIII keinen Gebrauch gemacht.
Fazit: Es ist noch nicht einmal möglich, dass der Landkreis Dithmarschen öffentlich-rechtliche Verträge für die Beteiligung von Privatfirmen an Inobhutnahmen abschließen kann.
Mit Posteingang am 11.04.2026 informierte mich der Präsident des OLG Hamburg, Hr. Dr. Marc Tully, dass er meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richterin Fr. Dr. Pflaum, Richterin Fr. Lemke und Richter Hr. Dr. Billhardt zurückgewiesen hatte. Mit Schreiben vom 13.04.2026 legte ich dagegen eine Rüge ein und verlange Aufklärung über unter anderem die aus meiner Sicht erfolgte Angabe falscher Informationen an das Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 15.04.2026 (~0,1 MB) 📥 informierte ich darüber den Petitionsausschuss.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde beim OLG Hamburg dürfte damit abgeschlossen sein. Entsprechend DSGVO habe ich die Bereitstellung einer kostenfreien Erstkopie der „Akte 3132E-L3q015“ und der Akten des Datenschutzbeauftragten des OLG beantragt. Da bin ich mal gespannt, wann ich diese bekomme.
Stand der Bearbeitung: 26.05.2026